Inhaltsverzeichnis
- Hehlerei im StGB
- Objektiver Tatbestand bei Hehlerei
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit / Schuld
- Strafmaß / Strafe für Hehlerei
- Verjährung
- Schema
Hehlerei und StGB (© megakunstfoto / Fotolia.com)
Die Hehlerei gemäß § 259 StGB ist ein Vermögensdelikt und gleichzeitig das bedeutendste Anschlussdelikt. Ihr Unrechtsgehalt liegt in der Verschiebung des beim Vortäter rechtswidrig erlangten Besitzes, sodass die Chance der Wiedererlangung durch das des Opfers reduziert wird.
Hehlerei im StGB
Wegen Hehlerei wird bestraft, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat,
- ankauft,
- sich oder einem Dritten verschafft,
- die Sache absetzt oder
- absetzen hilft,
um sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt, Rechtsgut ist das Vermögen.
Objektiver Tatbestand bei Hehlerei
Taugliches Tatobjekt sind nur Sachen. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Papiere, die Rechte oder Ansprüche verkörpern, wie Schecks oder Sparbücher fallen somit auch unter § 259 StGB. Abweichend von den Zueignungsdelikten können auch herrenlose und unbewegliche Sachen taugliches Tatobjekt sein.
Darüber hinaus müsste die Sache durch einen anderen aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat erlangt haben. Taugliches Vortat müssen nicht zwingend Vermögensdelikte sein. Es könnte beispielsweise auch § 240 StGB oder § 274 StGB in Betracht kommen, vorausgesetzt dadurch entsteht eine rechtswidrige vorteilhafte Vermögenslage. Die herrschende Meinung verlangt, dass die Vortat vor Beginn der Hehlereihandlung vollendet ist. Erlangt haben liegt dann vor, wenn der Vortäter durch die Vortat die körperliche Verfügungsgewalt über die Sache begründet hat. Er also jegliche Zugriffsmöglichkeit besitzt.
Problematisch sind die Fälle in denen Anstifter und Gehilfe der Vortat nach der Begehung hehlerisch handeln. Dabei stellt sich die Frage, ob sie sich noch als einen anderen qualifizieren lassen. Nach herrschender Ansicht machen sie sich ebenfalls nach § 259 StGB strafbar, auch dann wenn die Vortatteilnahme von vornherein darauf abzielte, sich die Beute oder bestimmte Teile daraus zu eigentümergleichen Verwendung zu verschaffen.
Der § 259 StGB beschreibt vier Handlungsvarianten:
- das Ankaufen,
- sich verschaffen,
- absetzen
- und die Absatzhilfe.
Diese können wahlweise aber auch kumulativ festgestellt werden. Allerdings setzten sie in jedem Fall Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus.
Ankaufen ist zuerst einmal ein Unterfall des sich-Verschaffens, sodass die Voraussetzungen des sich-Verschaffens zu prüfen sind. Sich-Verschaffen ist zu bejahen, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen bzw. zu Zwecken Dritter im Einverständnis des Vortäters erlangt wird. Eine bloße Aufbewahrung kommt damit nicht in Betracht, denn es fehlt an der erforderlichen Eigenzueignung.
Beispiel: Der H kauft die von V gestohlene Vase. Daraufhin übergibt V dem H die Vase. Hier handelt es sich um einen klassischen Fall des Ankaufens. Allerdings auch um einen Fall des Sich-Verschaffens.
Absetzten ist die selbständige entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters. Beispiel: H verkauft die gestohlene Sache, bekommen von V, mit dessen Interesse an den gutgläubigen O.
Die Absatzhilfe ist die unselbständige Unterstützung des Vortäters an der Beuteverwertung in dessen Interesse. Stichwort Verkaufshilfe.
Beispiel: Der H hilft dem V bei der Suche nach potenziellen Käufern. Wichtig ist dabei, dass der Absatzerfolg durch die Hilfe nicht auch bewirkt sein muss. Demnach reicht jede von einem Absatzwillen getragene Hilfsaktivität zugunsten des Vortäters aus.
Subjektiver Tatbestand
Die Hehlerei ist ein Vorsatzdelikt. Dolus eventualis ist ausreichend und muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Welche genaue Vortat der Vortäter begangen hat ist nicht notwendige Wissensvoraussetzung beim Täter.
Des Weiteren muss der Täter eine Bereicherungsabsicht aufweisen. Das bedeutet einen Vermögensvorteil zu erlangen oder bei einem Dritten zu verschaffen. Ob tatsächlich ein Vorteil erreicht wird ist uninteressant, denn es kommt allein auf die Vorstellung des Täters bei der Ausführung der Tat an. Unter Absicht ist hier Dolus directus 1. Grades zu verstehen.
Beispielsweise liegt ein Vermögensvorteil bereits dann schon vor, wenn die übliche Verdienstpanne bei der Weiterveräußerung erreicht werden möchte.
Rechtswidrigkeit / Schuld
Keine Besonderheiten, so dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
Strafmaß / Strafe für Hehlerei
Wer sich wegen Hehlerei strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, vgl. § 259 Absatz 1 StGB. Ob man eine Geldstrafe erhält oder gar eine Freiheitsstrafe, hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Vor allem spielt auch der Umstand eine Rolle, ob man vorbestraf ist oder nicht. Wenn man keine Vorstrafen hat, kann man sehr sicher von einer Gedlstrafe ausgehen. Zudem spielt es eine Rolle, ob der Täter nach Erwachsenenstrafrecht oder aber nach Jugendstrafrecht "sanktioniert" wird. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht kann der Täter in der Regel mit Sozialstunden oder dergleichen rechnen. Wenn man mindestens 21 Jahre als ist (und somit Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt) und bereits erheblich vorbestraft ist (ggf. sogar wegen Hehlerei), kann man sehr sicher davon ausgehen, dass man eine Freiheitsstrafe erhält. Ob diese dann noch zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt von der Schwere der Schuld und vor allem davon ab, ob das Gericht von einer sogenannten "positiven Sozialprognose" ausgeht.
Verjährung
Die Verjährung richtet sich nach § 78 Absatz 3 StGB. Die Verjährungsfrist beträgt danach,
| 1. | dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, | |
| 2. | zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, | |
| 3. | zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, | |
| 4. | fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, | |
| 5. | drei Jahre bei den übrigen Taten. |
Die Hehlerei ist im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedroht, so dass die Verjährungsfrist hier 5 Jahre beträgt.
Schema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Sache, die ein anderer aus einer gegen fremdes Vermögen gerichten Vortat rechtswidrig erlangt hat
b) Tathandlung:
- Ankaufen
- sonst sich oder einem dritten verschaffen
- Absetzen
- Absatzhilfe
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht, sich oder einen dritten zu bereichern
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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